Satzung der Bürgerstiftung
Nürtingen und Umgebung
Präambel
Die “Bürgerstiftung Nürtingen und Umgebung"
ist eine gemeinschaftseinrichtung von Bürgern für
Bürger. Gemeinsam wollen engagierte Bürger, Vereinigungen
und Unternehmen den gemeinschaftssinn und die Mitverantwortung
der Bürger stärken und so dazu beitragen, dass sich
die Stadt und der Raum Nürtingen positiv entwickelt.
Zugleich möchten die Stifter weitere Bürger, Vereinigungen,
Unternehmen und andere Körperschaften dazu anregen, sich
durch Zuwendungen an der Stiftung zu beteiligen und bei der
eigenverantwortlichen Bewältigung gesellschaftlicher Aufgaben
mitzuwirken. Initiatoren für die “ Bürgerstiftung
Nürtingen und Umgebung sind die Stadt Nürtingen und
die Volksbank Kirchheim Nürtingen eG.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen Bürgerstiftung Nürtingen
und Umgebung.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen
Rechts mit dem Sitz in Nürtingen.§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar
mildtätige, kirchliche, wissenschaftliche und gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergünstigungen begünstigt werden.
(5) Die Verwaltung der Stiftung hat den Grundsätzen einer
sparsamen Wirtschaftsführung zu entsprechen.
§ 3 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist
a. die Förderung kultureller Zwecke, insbesondere die Förderung
der Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten
sowie die Förderung der Denkmalpflege;
i. die Förderung der Kunst umfasst die Bereiche der Musik,
der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst und schließt
die Förderung von kulturellen Einrichtungen, wie Theater
und Museen, sowie von kulturellen Veranstaltungen, wie Konzerte
und Kunstausstellungen, ein;
ii. Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer
und sonstiger kultureller Bedeutung, Kunstsammlungen und künstlerische
Nachlässe, Bibliotheken, Archive sowie andere vergleichbare
Einrichtungen;
iii. die Förderung der Denkmalpflege bezieht sich auf die
Erhaltung und Wiederherstellung von Bau- und Bodendenkmälern;
b. die Förderung der Jugend-, der Alten- und der Behindertenhilfe;
c. die Förderung des Sports, insbesondere des Breiten-
und des Nachwuchssports;
d. die Förderung mildtätiger Zwecke i.S.d. §
53 AO und kirchlicher Zwecke;
e. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung;
f. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege;
g. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und
Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
h. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz
auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
sofern diese nicht nach Satzungszweck und tatsächlicher
Geschäftsführung mit der Verfassung der Bundesrepublik
Deutschland unvereinbar sind oder überwiegend touristische
Aktivitäten verfolgt werden;
i. die Förderung des Tierschutzes;
j. die Förderung der Kriminalprävention sowie
k. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz,
l. von Wissenschaft und Forschung Im Geschäftsgebiet der
Volksbank Kirchheim Nürtingen eG und insbesondere in der
Stadt Nürtingen und Umgebung, in Ausnahmefällen auch
außerhalb.
(2) Darüber hinaus verwirklicht die Stiftung die oben genannten
Zwecke unmittelbar z.B. durch
a. die Mitwirkung (z.B. Organisation, Mitveranstaltung, finanzielle
Förderung) bei Ausstellungen, Lesungen, Konzerten, Diskussionsveranstaltungen,
Renovierungsarbeiten, der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten,
Stipendien und Preisen;
b. die Mitwirkung bei Veranstaltungen des Breiten- und Hochleistungssports
und die Förderung des Nachwuchses in den Bereichen des
Breiten- und Hochleistungssports;
c. die finanzielle Förderung von Kultur- und Kunsteinrichtungen
in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft;
d. die finanzielle Förderungen von Sportvereinen, soweit
diese selbst als gemeinnützig anerkannt sind;
e. die finanzielle Förderung von Wohlfahrtspflegeeinrichtungen;
f. die finanzielle Förderung von Organisationen und Einrichtungen,
die ihrerseits die vorste¬henden Zwecke verfolgen.
g. die Unterstützung wissenschaftlicher Vorhaben
(3) Die Stiftung kann die vorgenannten Zwecke fördern
- durch eigene Vorhaben und durch direkte Zuwendungen,
- teilweise auch durch Zuwendungen an andere steuerbegünstigte
Körperschaften, die ebenfalls die vorgenannten Zwecke verfolgen.
(4) Die genannten Beispiele zur Zweckverwirklichung sind nicht
abschließend. Die Stiftung kann vielmehr alle Maßnahmen
durchführen, die geeignet sind, die Stiftungszwecke zu
verwirklichen.
(5) Die vorgenannten Stiftungszwecke müssen nicht alle
gleichzeitig und nicht im gleichen Maße gefördert
werden.
(6) Die Ergebnisse aus den geförderten Projekten können
veröffentlicht werden.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem im Stiftungsgeschäft
zugesagten Anfangsver¬mögen und den Zustiftungen.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert
zu erhalten. Soweit möglich, ist es zwecks Erzielung von
Erträgen in geeigneter Weise anzulegen. Die Art der Vermö¬gensanlage
kann verändert werden, soweit nicht ein anderes bestimmt
ist.
§ 5 Stiftungsmittel
(1) Die Stiftungsmittel bestehen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
und den Spenden, die der Stiftung zur Förderung des Stiftungszwecks
zugewendet werden.
(2) Im Rahmen der steuerlichen Vorschriften können aus
Stiftungsmitteln Rücklagen gebildet werden.
(3) Die Stiftungsmittel sind nach Deckung der Verwaltungskosten
und Bildung eventueller Rücklagen zeitnah für den
Stiftungszweck zu verwenden.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Leistung von Stiftungsmitteln steht
den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung
nicht zu.
§ 6 Zuwendungen
(1) Die Stiftung kann von jedermann Zustiftungen und Spenden
annehmen. Sie können aus jeder Art von Vermögenswerten
(Geld oder Sachwerte) bestehen. Die Stiftung kann Sachwerte
in Geld umwandeln, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Zustiftungen sind Zuwendungen, die zur Aufstockung des Stiftungsvermögens
bestimmt sind. Zustiftungen können durch Rechtsgeschäft
unter Lebenden oder von Todes wegen (durch Testament oder Erbvertrag)
erfolgen.
(3) Bei Zustiftungen ab einem Wert von 25.000 Euro kann der
Zustifter einen konkreten Zweck für die Verwendung der
Stiftungsmittel benennen, der im Rahmen des Satzungszwecks der
Stiftung liegen muss. In diesem Fall ist die Zustiftung von
der Stiftung treuhänderisch als Sondervermögen unter
Beachtung des von dem Zustifter genannten Zwecks unter dem von
ihm gewünschten Namen zu führen (unselbständige
Stiftung).
(4) Alternativ zur Treuhandstiftung aus § 6 (3) kann ein
Partnerschaftsfonds eingerichtet werden. Die Mindestsumme zur
Einrichtung eines solchen Fonds soll 10.000 Euro betragen, die
Einzahlung kann innerhalb von 30 Monaten nach Abschluss eines
separaten Vertrags erfolgen. Der Zustifter kann einen konkreten
Zweck für die Verwendung der Stiftungsmittel benennen,
der im Rahmen des Satzungszwecks der Bürgerstiftung liegen
muss. Zweckgebundene Zustiftungen müssen in diesem Fall
in eigenen Fonds getrennt vom allgemeinen Stiftungskapital verwaltet
und im Jahresabschluss ausgewiesen werden. Zur Beschlussfassung
über die Verwendung der Mittel kann der Zustifter Personen
für einen Arbeitskreis benennen und einen Namenszusatz
für den Partnerschaftsfonds wählen. In diesem Fall
dient die Zustiftung zur Aufstockung des Stiftungsvermögens
(Partnerschaftsfonds).
(5) Spenden sind Zuwendungen, die zur zeitnahen Verwendung bestimmt
sind.
(6) Die Stiftung kann auch Dienstleistungen für rechtlich
selbständige Stiftungen übernehmen.
§ 7 Organe der Stiftung
(1) Schirmherr der Stiftung ist der amtierende Oberbürgermeister
der Stadt Nürtingen. Der Schirmherr tritt im Sinne der
Bürgerstiftungsidee für die positive Entwicklung der
Bürgerstiftung ein und wendet im Rahmen seiner Möglichkeiten
Schaden von der Bürgerstiftung ab.
(2) Die Stiftung hat folgende Organe
- den Stiftungsvorstand,
- das Stiftungskuratorium,
- das Stifterforum.
(3) Der Stiftungsvorstand kann nach Maßgabe
des § 11 zu seiner Entlastung eine Geschäftsführung
einrichten.§ 8 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens 3, höchstens
5 Personen.
(2) Die Volksbank Kirchheim-Nürtingen eG (oder deren Folgeinstitut)
und die Stadt Nürtingen haben das Recht, jeweils ein Vorstandsmitglied
zu benennen.
(3) Die weiteren Vorstandsmitglieder werden für die Dauer
von jeweils 5 Jahren bestellt. Wiederbestellungen, auch mehrmalige,
sind zulässig. Die ersten Bestellungen erfolgen Im Stiftungsgeschäft,
die nachfolgenden Bestellungen durch das Stiftungskuratorium.
(4) Ein bestelltes Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem
Grund durch das Stiftungskuratorium abberufen werden.
(5) Scheidet ein bestelltes Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner
Amtszeit aus, bestellt das Stiftungskuratorium für die
restliche Amtszeit ein anderes Vorstandsmitglied.
(6) Vorsitzender des Stiftungsvorstandes ist das jeweilige geborene
Mitglied, welches von der Volksbank Kirchheim-Nürtingen
eG (oder deren Folge Institut) zu benennen ist. Der Stiftungsvorstand
wählt aus seiner Mitte ein stellvertretendes vorsitzendes
Mitglied und ein schriftführendes Mitglied.
(7) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich
für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile
aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Der Stif¬tungsvorstand
gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des
Stiftungsvorstandes
(1) Die Sitzungen des Stiftungsvorstandes werden durch das Vorsitzende
Mitglied nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes
oder des Stiftungskuratoriums einberufen, mindestens jedoch
zweimal im Jahr. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
Sie kann in Eilfällen verkürzt werden.
(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
2 Mitglieder anwesend sind, darunter das Vorsitzende Mitglied
oder das stellvertretende Vorsitzende Mitglied.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes
bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
Mitgliedes, ersatzweise die des stellvertretenden Vorsitzenden
Mitgliedes.
(4) Über das Ergebnis der Sitzung des Stiftungsvorstandes
wird eine Niederschrift angefertigt, die vom schriftführenden
Mitglied und dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen ist.
(5) Mit Zustimmung aller seiner Mitglieder kann der Stiftungsvorstand
auch Beschlüsse außerhalb einer Sitzung fassen, z.
B. im schriftlichen Umlaufverfahren.
§ 10 Aufgaben des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich
und außergerichtlich in der Weise, dass das Vorsitzende
Mitglied oder das stellvertretende Vorsitzende Mitglied jeweils
mit einem weiteren Mitglied gemeinsam zur Vertretung berechtigt
sind.
(2) Der Stiftungsvorstand ist für alle Angelegenheiten
der Stiftung zuständig, soweit nicht nach dieser Satzung
ein anderes Organ zuständig ist. Außer in den weiteren
in der Satzung genannten Fällen beschließt der
Stiftungsvorstand insbesondere über folgende
Angelegenheiten:
- Richtlinien für die Anlage und Verwaltung
des Stiftungsvermögens nach Anhörung des Kuratoriums,
- Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens
entsprechend diesen Richtlinien,
- Richtlinien für die Verwendung der Stiftungsmittel
nach Anhörung des Kuratoriums,
- Verwendung der Stiftungsmittel entsprechend
den Richtlinien,
- Einrichtung einer Geschäftsführung
gemäß § 11,
- Bestellung und Bevollmächtigung sowie
Abberufung der Mitglieder der Geschäftsführung gemäß
§11,
- Aufstellung einer Geschäftsordnung für
die Geschäftsführung gemäß § 11,
- Aufstellung des Jahreshaushaltsplans,
- Aufstellung des Jahresabschlusses mit einem
Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
§ 11 Geschäftsführung
(1) Der Stiftungsvorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung
mit Zustimmung des Stiftungskuratoriums eine Geschäftsführung
einrichten und dafür eine oder mehrere Personen bestellen.
(2) Als Mitglieder der Geschäftsführung können
auch Personen bestellt werden, die zugleich noch für eine
andere Einrichtung tätig sind.
(3) Der Stiftungsvorstand legt in einer Geschäftsordnung
fest, in welchem Umfang er Aufgaben auf die Geschäftsführung
überträgt, und erteilt ihr die zur Durchführung
erforderlichen Vollmachten. Die Mitglieder der Geschäftsführung
sind an Weisungen des Stiftungsvorstandes gebunden. Sie haben
die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des §
30 BGB.
(4) Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom
Stiftungsvorstand für einen Zeitraum von fünf Jahren
bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Eine Abberufung
während der Amtszeit kann durch den Vorstand nur aus wichtigem
Grund erfolgen.§ 12 Stiftungskuratorium
(1) Das Stiftungskuratorium besteht aus mindestens sieben und
höchstens 15 Personen.
(2) Die Volksbank Kirchheim-Nürtingen eG (oder deren Folgeinstitut)
und die Stadt Nürtingen haben das Recht, jeweils ein Kuratoriumsmitglied
zu benennen.
(3) Die weiteren Kuratoriumsmitglieder werden für die Dauer
von jeweils fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist
zulässig.
(4) Die ersten Kuratoriumsmitglieder werden im Stiftungsgeschäft
bestellt. Nachfolgende Bestellungen erfolgen durch die Kuratoriumsmitglieder
vor Ende ihrer Amtszeit nach Anhörung des Stiftungsvorstandes.
(5) Ein bestelltes Kuratoriumsmitglied kann nur aus wichtigem
Grund durch die Mehrheit des Stiftungskuratoriums und nach Anhörung
des Stiftungsvorstandes abberufen werden.
(6) Scheidet ein bestelltes Kuratoriumsmitglied vor dem Ende
seiner Amtszeit aus, bestellen die verbliebenen Mitglieder auf
Vorschlag des Stiftungsvorstandes für die restliche Amtszeit
ein anderes Mitglied.
(7) Vorsitzender des Stiftungskuratoriums ist das jeweilige
geborene Mitglied, welches von der Stadt Nürtingen zu benennen
ist. Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte ein
stellvertretendes vorsitzendes Mitglied und ein schriftführendes
Mitglied.
(8) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
(9) Mitglieder des Kuratoriums, können nicht gleichzeitig
Mitglieder des Stiftungsvorstands sein.
§ 13 Sitzungen und Beschlüsse des
Stiftungskuratoriums
(1) Die Sitzungen des Stiftungskuratoriums werden durch das
Vorsitzende Mitglied nach Bedarf oder auf Antrag des Stiftungsvorstandes
einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Einladungsfrist
beträgt zwei Wochen, sie kann in Eilfällen verkürzt
werden.
(2) Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte seiner satzungsgemäßen Mitglieder
anwesend ist, darunter das Vorsitzende Mitglied oder das stellver¬tretende
Vorsitzende Mitglied.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes
bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
Mitgliedes, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden
vorsitzenden Mitgliedes.
(4) Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine Niederschrift
angefertigt, die vom schriftführenden Mitglied und dem
Vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen ist.
§14 Aufgaben des Stiftungskuratoriums
Das Stiftungskuratorium ist außer für die sonstigen
in dieser Satzung genannten Aufgaben für folgende Aufgaben
zuständig:
- Überwachung und Beratung des Stiftungsvorstandes,
insbesondere auch in Fragen der Einwerbung weiterer Zuwendungen
und der Öffentlichkeitsarbeit,
- Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
gemäß § 8 der Satzung,
- Bestellung von Prüfern für den
vom Vorstand erstellten Jahresabschluss mit dem Bericht über
die Erfüllung des Stiftungszwecks,
- Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses
mit dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
- Entlastung des Stiftungsvorstandes,
- Zustimmung zur Einrichtung einer Geschäftsführung
durch den Stiftungsvorstand gemäß § 11 der
Satzung,
- Stellungnahme zu der vom Stiftungsvorstand
geplanten Richtlinie für die Anlage und Ver¬waltung
des Stiftungsvermögens gemäß § 10 der
Satzung,
- Stellungnahme zu der vom Stiftungsvorstand
geplanten Richtlinie für die Verwendung von Stiftungsmitteln
gemäß § 10 der Satzung,
- Beschlussfassung über die Änderung
der Satzung, Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung,
Aufhebung der Stiftung gemäß § 20 der Satzung.
§ 15 Stifterforum
(1) Mitglied des Stifterforums wird, wer der Stiftung mindestens
500 € zugewendet hat. Ebenfalls Mitglied des Stifterforums
kann werden, wer sich ehrenamtlich für die Stiftung engagiert.
Hierüber entscheidet das Stiftungskuratorium.
(2) Juristische Personen können einen Vertreter entsenden.
(3) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes
wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen
eine natürliche Person bestimmen, die dem Stifterforum
für längstens 10 Jahre angehören soll.
(4) Wird ein Mitglied des Stifterforums zum Mitglied des Stiftungsvorstandes
oder des Stiftungskuratoriums bestellt, ruht seine Mitgliedschaft
im Stifterforum für die Dauer seiner Zugehörigkeit
zu dem anderen Organ.
(5) Die Mitgliedschaft im Stifterforum erlischt 10 Jahre nach
der letzten Zuwendung des Mitgliedes von mindestens 500 €
an die Stiftung, bei ehrenamtlich Engagierten durch deren Abberufung
durch das Stiftungskuratorium.
§ 16 Sitzungen und Beschlüsse des
Stifterforum
(1) Das Stifterforum tagt einmal im Jahr.
(2) Die erste Sitzung wird durch das Vorsitzende Mitglied des
Stiftungsvorstandes einberufen, die folgenden Sitzungen werden
durch das Vorsitzende Mitglied des Stifterforums einberufen.
Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen.
(3) Das Stifterforum ist unabhängig von der Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden Mitgliedes.
(4) Das Stifterforum wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes
Mitglied, ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied und ein
schriftführendes Mitglied.
(5) Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine Niederschrift
angefertigt, die von dem schriftführenden Mitglied und
dem Vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen ist.
§ 17 Aufgaben des Stifterforum
Das Stifterforum ist für folgende Aufgaben zuständig:
(1) Entgegennahme und Erörterung des jährlichen Rechenschaftsberichtes
des Stiftungsvorstandes mit dem geprüften Jahresabschluss
und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
(2) Anregungen an Vorstand und Kuratorium insbesondere zu Fragen
der Einwerbung weiterer Zuwendungen und zu Fragen der Mittelverwendung
und der Öffentlichkeitsarbeit.
§ 18 Ehrenamt und Höchstalter
(1) Die Mitglieder der fakultativ einzurichtenden Geschäftsführung
erhalten eine Vergütung nach Maßgabe ihres Anstellungsvertrages.
(2) Alle anderen Mitglieder von Stiftungsorganen sind ehrenamtlich
tätig. Sie erhalten keinen Auslagenersatz.
(3) Die Amtszeit von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes und
des Stiftungskuratoriums endet spätestens mit der Vollendung
des 70. Lebensjahres.
§ 19 Rechnungsjahr
und Jahresabschluss
(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rechnungsjahr
endet am 31.12.2007.
(2) Der Stiftungsvorstand hat innerhalb von 6 Monaten nach Schluss
des Rechnungsjahres den Jahresabschluss und den Jahresbericht
über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen.
§ 20 Satzungsänderungen, Änderungen
des Stiftungszwecks,
Zusammenlegung, Aufhebung
(1) Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszweckes
und unter Beachtung des ursprünglichen Stifterwillens zulässig,
wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebes die Notwendigkeit
dazu ergibt. Hierzu ist ein Beschluss des Stiftungskuratoriums
erforderlich, der mindestens mit einer Zweidrittelmehrheit des
Siftungskuratoriums zustande kommt.
(2) Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks
sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung
sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige
Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist
oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse
nicht mehr sinnvoll erscheint. Der ursprüngliche Stifterwille
ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Vor Beschlussfassung
ist der Vorstand anzuhören. Die Beschlüsse bedürfen
der Mehrheit von zwei Drittel aller Mitglieder des Stiftungskuratoriums.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall
ihres steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen
der Stiftung an die Stadt Nürtingen, Marktstr. 7, 72622
Nürtingen, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke - insbesondere zur Förderung
der öffenltichen Kindergärten in Nürtingen und
Umgebung - zu verwenden hat.
(3) Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie
zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen
der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Der Finanzverwaltung
sind die Beschlüsse anzuzeigen, bei Zweckänderungen
ist vorab eine Auskunft der Finanzverwaltung zur Steuerbegünstigung
einzuholen. § 21 Unterrichtung und Auskunft des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten
sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, über
die Vereinigung mit einer anderen Stiftung und über die
Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Vor Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen,
ist eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung
einzuholen.
§ 22 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit
über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten.
Ihr ist unaufgefordert der geprüfte Jahresabschluss vorzulegen.
(2) Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart.
Die Bestimmungen des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg
gelten in ihrer jeweiligen Fassung.
§ 23 In-Kraft-Treten der Satzung
Diese Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Aufsichtsbehörde
in Kraft.
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